Mit der Bekanntgabe des Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 11. April 2017, haben bestimmte Unternehmen für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre eine nichtfinanzielle Erklärung abzugehen (§ 289b HGB, § 315b HGB). Betroffen sind kapitalmarktorientierte Unternehmen, Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen, sofern sie als große Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 3 HGB gelten und mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Umsetzung der CSR-Richtlinie hat somit zur Folge, dass zahlreiche Unternehmen die CSR-Berichtspflicht 2017 bereits in Betracht ziehen müssen.
Die nichtfinanzielle Erklärung ist gemäß der neuen EU-Richtlinie in den Lagebericht aufzunehmen. Alternativ kann ein nichtfinanzieller Bericht erstellt werden. In jedem Fall hat die CSR-Berichterstattung/Nachhaltigkeitsberichterstattung Einzug in das Handelsrecht gefunden.
Unternehmen, welche die genannten Kriterien erfüllen, haben künftig gemäß dem CSR-Umsetzungsgesetz zu folgenden Themen eine Berichtspflicht:
Dabei sind neben den Konzepten, also der Herangehensweise an zentrale nichtfinanzielle Aspekte und den wichtigsten Zielen, auch die Ergebnisse der Konzepte offenzulegen. Beispielsweise auf Basis von ausgewählten Leistungsindikatoren wie zum Beispiel tatsächliche Emissionen oder Verwendung gefährlicher Chemikalien oder biozider Wirkstoffe.
Wenn das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere Belange beziehungsweise Aspekte kein Konzept verfolgt, hat es dies in der nichtfinanziellen Erklärung klar zu begründen und zu erläutern. Meist verfügen die Unternehmen implizit über Konzepte, auch wenn diese noch nicht formalisiert sind. Zudem werden sich kaum Unternehmen in der Außendarstellung die Blöße geben, keine Konzepte für die CSR-Berichtspflicht vorweisen zu können.
Gemäß der CSR-Richtlinie muss zudem eine Erläuterung der Verfahren zur Erkennung, Verhinderung und Abschwächung negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens (Financial Due Diligence -Prozesse) vorgenommen werden. Auch ist über wesentliche Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, den Geschäftsbeziehungen der Kapitalgesellschaft, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, gemäß des CSR-Umsetzungsgesetzes zu berichten. Das bedeutet, dass auch die Lieferkette und im Prinzip auch die Lebenszyklen der Produkte mit in die Betrachtung zu ziehen sind.
Abschließend fordert der Gesetzgeber anzugeben, ob das Unternehmen für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk genutzt hat. Neben vielen anderen Rahmenwerken bieten sich die der Global Reporting Initiative oder des Deutschen Nachhaltigkeitskodexes zur Umsetzung der CSR-Richtlinie an.
Als Experten für Berichtsprozesse unterstützt Sie die WTS Advisory bei der prozessualen Umsetzung sowie der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung. Unsere integrierte Vorgehensweise finden Sie folgend vereinfacht dargestellt.
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