Seit dem Geschäftsjahr 2020 müssen Emittenten die in § 328 Abs. 1 HGB bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format – ESEF) wiedergeben und offenlegen. Darüber hinaus müssen die primären Abschlussbestandteile des IFRS-Konzernabschlusses zusätzlich mit Inline XBRL-Technologie ausgezeichnet werden. Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2022 begannen, erweiterte sich die Auszeichnungsverpflichtung auf den IFRS-Konzernanhang, der damit erstmalig ebenfalls mit sog. Etiketten oder Tags zu versehen war. Für die Auszeichnung ist die sog. ESEF-Basistaxonomie zu verwenden, deren Basis die IFRS-Taxonomie bildet.
Ziel der ESEF-Auszeichnung ist es, dass IFRS-Konzernabschlüsse unabhängig von Struktur, Sprache und Format besser miteinander verglichen werden können. Jedoch hat das erste Anwendungsjahr des Anhang-Taggings gezeigt, dass bei den Emittenten erhebliche Unterschiede hinsichtlich Verwendung der einschlägigen Elemente, Umfang der ausgezeichneten Informationen sowie Detaillierungsgrad des Taggings bestehen.
Beim Anhang-Tagging ist das von der European Securities and Markets Authority (ESMA) und dem IDW geforderte Konzept des „Multi-Taggings“ zu berücksichtigen, d.h. eine Anhangangabe ist mit allen Elementen auszuzeichnen, die inhaltlich zutreffend sind. Die ESEF-Verordnung verlangt dabei die Verwendung von insgesamt bis zu 252 obligatorischen sog. Textblock-Elementen, sofern diese einschlägig sind. In den veröffentlichten Abschlüssen der DAX40-Unternehmen liegt die Bandbreite der verwendeten Textblock-Elemente zwischen 95 und 172. Dabei wird ein Textblock-Element im Durchschnitt 5,9-mal verwendet, wobei die Bandbreite zwischen 1,7-mal und 22,1-mal liegt. Diese Anzahl ist abhängig vom Umfang des Anhangs und den Erwartungen der Abschlussprüfer an das Auszeichnungsvorgehen. Dabei führten die unterschiedlichen Anforderungen und Erwartungen der verschiedenen Abschlussprüfer zu einer gewissen Heterogenität der ausgezeichneten Anhänge. Darüber hinaus stellten die technische Umsetzung sowie der hohe Zeitdruck enorme Herausforderungen für Emittenten dar.
In der ESEF-Saison 2024 ist damit zu rechnen, dass der Abstimmungsbedarf zwischen Emittenten, Abschlussprüfern, Softwareanbietern und ggfs. externen Dienstleistern geringer als 2023 ausfallen wird, da die Taxonomie 2022 (anzuwenden für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2023) nur wenige Änderungen im Vergleich zur Vorjahrestaxonomie enthält.
Diese Änderungen beschränken sich auf den Entfall des allumfassenden Elements für den gesamten Anhang sowie auf die Ablösung des Elements für die Auszeichnung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden (significant accounting policies) durch das Element für die Auszeichnung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden (material accounting policies).
Falls jedoch ein neuer Abschlussprüfer die ESEF-Unterlagen für das Geschäftsjahr 2023 prüfen wird, sollte ausreichend Zeit für die Anpassung des Anhang-Taggings an die Hausmeinungen und Anforderungen des neuen Abschlussprüfers eingeplant werden. Zudem muss beachtet werden, dass wesentliche Änderungen im Anhang, z.B. aufgrund neuer Rechnungslegungssachverhalte, stets auch Auswirkungen auf das Tagging haben.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sieht vor, die bisherigen ESEF-Anforderungen auch auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuweiten. Für diesen Zweck entwickelt die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) aktuell eine Sustainability XBRL-Taxonomie, voraussichtlich bestehend aus einer ESRS-XBRL-Taxonomie und einer XBRL-Taxonomie für die Anforderungen aus Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung. Derzeit ist davon auszugehen, dass diese Sustainability XBRL-Taxonomie in Q1 2024 zur Konsultation freigegeben wird. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber dann die neuen ESEF-Anforderungen im Rahmen der Umsetzung der CSRD ausgestalten wird.
Autoren: Johanna Köster und Kilian Schmitz, Düsseldorf
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