Die Bundesregierung hat auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz am 17.01.2024 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht beschlossen.
Mit der Änderung werden die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die - neben der Anzahl der Arbeitnehmer - für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§ 267 f. HGB) relevant sind, inflationsbedingt um rund 25 % angehoben, ebenso wie die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB). Die Schwellenwerte für z.B. große Unternehmen werden dabei von € 20 Mio. auf € 25 Mio. (Bilanzsumme) bzw. von € 40 Mio. auf € 50 Mio. (Umsatzerlöse) erhöht.
Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der delegierten Richtlinie der Europäischen Kommission, die im Dezember 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und bis Dezember 2024 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist.
Der Regierungsentwurf sieht ein Wahlrecht vor, die neuen Schwellenwerte bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. Andernfalls sind die neuen Schwellenwerte erstmals verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Entsprechend der Praxis bei früheren Anhebungen der Schwellenwerte können die neuen Schwellenwerte bei der erforderlichen Betrachtung von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils auf das Vorjahr zurückbezogen werden.
Da die Pflicht zur Aufstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) ab 2025 für große Kapitalgesellschaften auch an die jeweiligen Größenkriterien des § 267 HGB für große Kapitalgesellschaften geknüpft ist, sollte die Erhöhung der Schwellenwerte auch (reduzierende) Auswirkungen auf die Anzahl der von der CSRD erstmalig betroffenen Unternehmen haben.
Die Anhebung der monetären Schwellenwerte trägt einerseits dazu bei, kleinere und mittelgroße Unternehmen in Deutschland von vermeidbaren administrativen Pflichten zu entlasten. Andererseits droht z.B. mit einem aus der Anhebung resultierenden Wegfall der Prüfungspflicht gemäß § 316 Abs. 1 HGB (weil nach den neuen Schwellenwerten keine mittelgroße, sondern nur noch eine kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 HGB vorliegt) bei den betroffenen Unternehmen ein Qualitätsverlust in der Rechnungslegung. Es könnte zudem die Gefahr erhöhter Risiken von Unrichtigkeiten und Verstößen im Jahres- bzw. Konzernabschluss entstehen. Sofern in diesen Fällen keine freiwillige Abschlussprüfung beauftragt wird, könnte sich dies für die betroffenen Unternehmen letztlich auch negativ auf die Refinanzierung auswirken.
Autor: WP/StB Christian Verse, München
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