Die Bundesregierung hat am 22. Januar 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte beschlossen und den Stellenwert des Berichtsformats weiter konkretisiert. Wie bereits zuvor bekannt, ist das einheitliche elektronische Berichtsformat ESEF (European Single Electronic Format) auf Jahresfinanzberichte von kapitalmarktorientierten Unternehmen ab dem 01. Januar 2020 verpflichtend anzuwenden.
Mit ESEF wird eine einheitliche Taxonomie für eine digitale Finanzberichterstattung eingeführt. Informationen im Konzernabschluss werden im XHTML-Format ausgezeichnet („getaggt“) und somit eindeutig und unternehmensübergreifend einheitlich markiert. Unabhängig von Veröffentlichungssprache und ohne großen manuellen Aufwand können getaggte Berichte in großer Anzahl schnell ausgewertet und verglichen werden. Die Transparenz wird erhöht.
Der Gesetzesentwurf sieht für den ESEF-Abschluss eine Offenlegungslösung vor. Ein Tagging des wiedergegebenen Abschlusses muss daher vorgenommen werden. Das Offenlegungsformat des ESEF-Abschlusses muss zudem vom Abschlussprüfer testiert werden. Dieser hat zu beurteilen, ob die Offenlegung „ESEF-konform“ ist. Über die Prüfung des Offenlegungsvermerks und der ESEF-Konformität hat der Abschlussprüfer in seinem Bestätigungsvermerk separat zu berichten.
Der ESEF-Abschluss fällt außerdem in den Kontrollbereich der DPR. Hier ist anzunehmen, dass ESEF einen entsprechenden Enforcement-Prüfungsschwerpunkt für die Jahresfinanzberichte 2020 bildet. Dies war rückblickend bei Neuerungen der Bilanzierung, Offenlegung und Prüfung regelmäßig der Fall.
Die Sicherstellung der Integrität des Taggings war bisher nicht geregelt. Die Prüfungspflicht des ausgezeichneten und wiedergegebenen Jahresfinanzberichts sichert nun die Verlässlichkeit der Daten in XHTML für den Berichtsadressaten.
Für betroffene Unternehmen bedeutet der Gesetzesentwurf vermutlich die Notwendigkeit, das ESEF-Tagging bereits während des arbeitsintensiven Jahresabschlussprozesses vorzunehmen. Außerdem kann der Abschlussprüfer aufgrund des Selbstprüfungsverbots nicht mit Aufgaben rund um die Erstellung des ESEF-Abschluss unterstützend beauftragt werden.
Die Unternehmen sollten sich daher frühzeitig in 2020 überlegen, wie sie das ESEF-Tagging prozessual integrieren und idealerweise vorab einen Testabschluss aufsetzen. Die Umsetzung von ESEF bedarf zusätzlich einer geeigneten Softwarelösung. Als kompetenter Partner begleitet die WTS Advisory Sie im Rahmen des ESEF-Projektes vollumfänglich oder im Rahmen der einzelnen Prozessschritte.
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