In vielen Ländern wurden Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie abzumildern. Diese Maßnahmen haben wesentliche Auswirkungen auf die Unternehmen. Leasingnehmern wurden oftmals verschiedene freiwillige oder gesetzlich eingeräumte Zugeständnisse gewährt, wie insbesondere der Erlass oder die Stundung von Miet- und Leasingzahlungen für einen bestimmten Zeitraum.
Die derzeit getroffenen Anpassungen der Mietbedingungen erfüllen in vielen Fällen die Definition einer Leasingmodifikation nach IFRS 16.46, so dass eine Neubewertung der entsprechenden Leasingverhältnisse (Nutzungsrecht und Leasingverbindlichkeit) auf der Basis der getroffenen Vereinbarungen und unter Verwendung eines aktuellen Zinssatzes vorzunehmen wäre. Die Anwendung dieser Regelung würde die während der Pandemie häufig bereits überforderten Unternehmen zusätzlich belasten.
Vor diesem Hintergrund hat das International Accounting Standards Board (IASB) am 28.05.2020 eine Änderung des IFRS 16: Leasingverhältnisse „Covid-19-Related Rent Concessions Amendment to IFRS 16“ veröffentlicht. Die Änderung regelt die bilanziellen Auswirkungen von Mietzugeständnissen, die im Rahmen der COVID-19 Pandemie Leasingnehmern eingeräumt werden. Die Zielsetzung war, den Leasingnehmern eine Erleichterung von der Anwendung der Vorschriften zu Vertragsmodifikationen in IFRS 16 zu gewähren und damit eine vereinfachte Bilanzierung zu ermöglichen.
Die vom IASB verabschiedete praktische Erleichterung erlaubt Leasingnehmern (nicht jedoch Leasinggebern), Mietzuge- ständnisse so zu bilanzieren, als ob es sich nicht um eine Modifikation des Leasingverhältnisses handeln würde. Stattdessen wird das Mietzugeständnis entsprechend in vielen Fällen als (negative) variable Leasingzahlung in der Gewinn- und Verlustrechnung bilanziert.
Der Leasingnehmer kann diese Erleichterung nur für Mietzugeständnisse in Anspruch nehmen, die als direkte Folge der COVID-19 Pandemie gewährt wurden sowie bei kumulativer Erfüllung der folgenden Bedingungen:
Der Leasingnehmer hat die Inanspruchnahme der praktischen Erleichterung im Anhang anzugeben. Sofern die Erleichterung nicht für alle Mietzugeständnisse, die die Bedingungen der Erleichterung erfüllen, in Anspruch genommen wurde (was grundsätzlich gefordert ist), hat der Leasingnehmer darüber hinaus Informationen über die Art der Verträge anzugeben, für die die Erleichterung in Anspruch genommen wurde. Weiterhin ist der Leasingnehmer verpflichtet, die in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Beträge anzugeben, die aus der Änderung der Leasingzahlungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie entstehen.
Die Ausnahmeregelung ist in Übereinstimmung mit IAS 8 grundsätzlich retrospektiv, ohne eine Verpflichtung zur Anpassung von Vergleichszahlen für frühere Perioden, anzuwenden. Die Angabepflichten des IAS8.28(f) sollen bei der erstmaligen Anwendung der Änderungen nicht gelten.
Die Änderungen sind verpflichtend für jährliche Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 01.06.2020 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung soll gestattet werden; dies gilt auch für solche Abschlüsse, die bis zum 28.05.2020 noch nicht zur Veröffentlichung genehmigt waren. Für die Anwendung in der EU ist noch ein entsprechendes Endorsement notwendig.
Autorin: Gyöngyver Csomay
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