Am 30.09.2022 hat das IDW seine beiden bereits veröffentlichten Fachlichen Hinweise zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (vgl. WTS Journal 02/2022) ergänzt. Hintergrund sind die derzeitigen Entwicklungen in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft, insbesondere der weiterhin andauernde Krieg Russlands gegen die Ukraine, steigende Zinsen und Energiekosten sowie mögliche Energieversorgungsengpässe. Diese Faktoren führen zu erheblichen Unsicherheiten und Risiken für Unternehmen. Das IDW gibt daher Hilfestellungen zur Bilanzierung und Berichterstattung für Abschlussstichtage zum oder nach dem 30.09.2022 (insbesondere auch zum 31.12.2022).
Folgende Themen werden im aktuellen Hinweis näher ausgeführt.
Zunächst werden Überlegungen zu den Auswirkungen der Unsicherheiten auf Prognosen und damit verbundene Zahlungsströme vorgenommen. Prognosen müssen auf vertretbaren Annahmen des Managements basieren, diese sind im Zuge der aktuellen Risikolage anzupassen. Ein unverändertes Fortschreiben vergangenheitsbasierter Annahmen ist i.d.R. nicht mehr möglich. Darüber hinaus werden Anregungen zum Umgang mit Unsicherheiten im Rahmen der Unternehmensplanung gegeben, z. B. die Schaffung erhöhter Transparenz durch Sensitivitätsanalysen. In diesem Zusammenhang liefert das IDW Hilfestellungen für folgende Aspekte:
Darüber hinaus führen die aktuellen Geschehnisse zu signifikant gestiegenen Kreditausfallrisiken. Daher sind Überlegungen zur Wertminderung und Risikovorsorge für Finanzinstrumente (IFRS 9) notwendig. Auch nach HGB kann sich hierdurch für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eine notwendige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert gem. § 253 Abs. 4 HGB ergeben.
Um die Einschätzungen des Managements für die Adressaten nachvollziehbar zu machen, sind erhöhte Anforderungen an die Transparenz der getroffenen Annahmen zu stellen. Hierbei sind im Anhang insbesondere auch Angaben zu Schätzunsicherheiten und zur Ausübung von Ermessensspielräumen zu machen, um ein sachgerechtes Bild von der Lage des Unternehmens zu vermitteln. Ebenso kann durch die aktuellen Entwicklungen die Notwendigkeit einer Nachtragsberichterstattung im Anhang gem. § 285 Nr. 33 HGB bzw. die Angabe eines wesentlichen „nicht zu berücksichtigenden“ Ereignisses („non-adjusting event“) nach IAS 10.21 entstehen.
Der im Lagebericht enthaltene Risikobericht ist an die aktuelle Risikolage anzupassen. Für den Prognosebericht bestehen gem. DRS 20.133 Erleichterungen in Bezug auf die Genauigkeit von Prognosen. Sofern für ein Unternehmen eine außergewöhnlich hohe Unsicherheit hinsichtlich der Zukunftsaussichten mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Prognosefähigkeit zusammenfällt, ist es möglich, lediglich rein komparative Prognosen („Umsatz sinkt“) anstelle von Punkt-, Intervall- oder qualifiziertkomparativen Prognosen im Lagebericht abzugeben.
Abhängig von den weiteren Entwicklungen wird das IDW bei Bedarf den bilanzierenden Unternehmen weitere Ergänzungen des Fachlichen Hinweises zur Verfügung stellen.
Autor: Alisa Haupeltshofer, München
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