Der vom Hauptfachausschuss (HFA) des IDW am 21.02.2023 verabschiedete Standardentwurf IDW EPS 351 (02.2023) regelt die Anforderungen, die der Abschlussprüfer bei der formellen Prüfung der Angaben zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung im Rahmen der Abschlussprüfung zu beachten hat. Der Entwurf ergänzt und konkretisiert IDW PS 350 n.F. (10.2021) zur Prüfung des Lageberichts.
Mit dem Zweiten Führungspositionen Gesetz (FüPoG II) vom 07.08.2021 wurden weitere Vorgaben hinsichtlich der Frauenquote gemacht (§ 76 Abs. 4 Satz 1, § 111 Abs. 5 Satz 1 AktG) mit dem Ziel, den Frauenanteil in Führungspositionen zu erhöhen. Danach ist neben dem Frauenanteil auch die angestrebte Gesamtzahl der Frauen im jeweiligen Gremium bzw. der Führungsebene unterhalb des Vorstands anzugeben. Die Festlegung einer Zielgröße von null ist mit einer Begründungspflicht verbunden.
Börsennotierte Aktiengesellschaften und bestimmte andere der Mitbestimmung unterliegende Gesellschaften sind gemäß § 289f Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet, eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen, die dort einen gesonderten Abschnitt bildet und aus dem Gegenstand der inhaltlichen Prüfung des Lageberichts ausgeklammert ist. Sie haben gemäß § 289 Abs. 2 Nr. 4 HGB bzw. § 315d i.V.m. § 289 Abs. 2 Nr. 4 HGB folgende Angaben zur Frauenquote in diese Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen:
Der Abschlussprüfer hat lediglich zu prüfen, ob die Angaben zur Frauenquote gemacht wurden („formelle Prüfung“). Er hat nicht zu prüfen, ob die Angaben inhaltlich richtig sind oder ob die Angaben angemessen dargestellt wurden.
Der Abschlussprüfer hat das Prüfungsurteil zum Lagebericht im Bestätigungsvermerk wegen einer Einwendung einzuschränken, wenn er zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Angaben zur Frauenquote nicht in allen wesentlichen Belangen in der Erklärung zur Unternehmensführung gemacht worden sind.
Vor dem Hintergrund der Neuregelungen des FüPoG II ist das IDW der Auffassung, dass eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks nicht nur bei fehlenden Angaben zur Frauenquote im Lagebericht erforderlich ist, sondern auch bei Abgabe einer sog. Negativerklärung (wahrheitsgemäße Angabe, dass keine Festlegung von Zielgrößen und Zielerreichungsfristen erfolgt ist).
Der Standard gilt grundsätzlich für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig.
Stellungnahmen zum Entwurf werden vom IDW bis 31.07.2023 erbeten.
Autoren: WP/StB Christian Verse und WP/StB Hans-Georg Weber, beide München
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