Vor dem Hintergrund der aktuellen Auswirkungen von COVID-19 hat das IDW die Auswirkungen auf Finanzinstrumente in der Rechnungslegung diskutiert und entsprechende fachliche Auslegungshinweise veröffentlicht.
Das Coronavirus und seine wirtschaftlichen Auswirkungen sind Gegenstand etlicher Debatten. Neben zahlreichen handelsrechtlichen Fragestellungen und deren aufsichtsrechtlichen Folgewirkungen steht hierbei auch die Beurteilung der Kreditausfallrisiken von Banken im Fokus. Kritisiert wird ein möglicherweise undifferenzierter, automatischer Stufentransfer von Finanzinstrumenten i.R.d. IFRS 9 Wertminderungsmodells. Politische Stabilisierungsmaßnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen sollen angemessen berücksichtigt werden.
Der fachliche Hinweis des Bankenfachausschusses des IDW (BFA) vom 27.03.2020 zu den Auswirkungen der Pandemie auf Wertminderungen von Finanzinstrumenten im Quartalsabschluss von Banken zum 31.03.2020 gilt grundsätzlich auch für den Halbjahresabschluss zum 30.06.2020. In dem fachlichen Hinweis des BFAs vom 19.06.2020 werden die Ausführungen weiter konkretisiert und an die aktuelle Entwicklung angepasst.
Der Stufentransfer zwischen den Stufen 1 (keine signifikante Verschlechterung der Bonität; Wertberichtigung in Höhe des erwarteten 12-Monats Verlusts), Stufe 2 (signifikante Verschlechterung der Bonität; Wertberichtigung in Höhe des erwarteten Verlustes über die Laufzeit des Instruments) und Stufe 3 (objektiver Hinweis auf eine Wertminderung, Wertminderung um erwarteten Verlust über die gesamte Laufzeit sowie Anpassung der Zinserfassung) soll auf Basis von Erwartungen der Bonität über die gesamte (Rest-)Laufzeit des Instruments erfolgen.
Hierbei sollen angemessene zukunftsgerichtete Informationen auf Basis von historischen Erfahrungen genutzt werden. COVID-19 führt dabei weder zu einer generellen Abwertung in Stufe 2, noch kann ein undifferenziertes Verbleiben in Stufe 1 angenommen werden. Neben den globalen Auswirkungen der Pandemie sind auch die Auswirkungen staatlicher Stabilisierungsmaßnahmen bei der Beurteilung des ggf. signifikanten Anstiegs des Kreditrisikos (positiv) zu berücksichtigen. Öffentliche Garantien hingegen sollen erst im Rahmen der Bemessung der erwarteten Verluste mit angerechnet werden.
Im Vergleich zum fachlichen Hinweis vom 27.03.2020 zeichnet sich für den BFA ab, dass derzeit von einer länger andauernden Krisensituation auszugehen ist. Dies ist in den Szenarien (und deren Wahrscheinlichkeiten) für die Bestimmung der erwarteten Verluste zu berücksichtigen. Dementsprechend wird erwartet, dass die bilanzielle Risikovorsorge nach IFRS 9 ansteigt.
Die derzeitigen Kreditrisikomodelle müssen auf ihre Angemessenheit für die derzeitige Situation analysiert und angepasst werden; vom Management sind ggf. so genannte Post-Model-Adjustments (d.h. Anpassungen der bestehenden Wertberichtigungsmodelle) vorzunehmen, um die derzeitige Situation adäquat abzubilden. Diese Adjustments sind jedoch nur temporär vorzunehmen.
Analog der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA erwartet der BFA, dass Banken bei allen Unsicherheiten transparent über die möglichen Folgen der Corona-Pandemie berichten und sich die Adressaten anhand der wesentlichen Annahmen, Überlegungen und Einschätzungen des Managements ein eigenes Bild zur Lage des Instituts machen können.
Autoren: Michaela Barros-Kling und Tobias Stiller
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