Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 19.11.2021 den Entwurf ED/2021/9 – „Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1)“ veröffentlicht.
Das IASB hatte Anfang 2020 eine Änderung an IAS 1 veröffentlicht, die klarstellte, dass sich die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig nach den Rechten richtet, über die das bilanzierende Unternehmen am Abschlussstichtag verfügt. Auf Basis dieser Änderung fällte das IFRS Interpretations Committee (IFRIC) im Dezember 2020 eine vorläufige Agenda-Entscheidung für einige ihm vorgelegte konkrete Sachverhalte, deren Ergebnis vom IASB so nicht beabsichtigt war. Auf Basis der daraufhin eingegangenen Rückmeldungen und gewonnenen Erkenntnisse schlägt der IASB nun eine erneute Änderung des IAS 1 in Bezug auf die Klassifizierung von Schulden sowie die damit verbundenen Ausweis- und Angabevorschriften vor.
Durch die neuen ergänzenden Änderungsvorschläge soll unter anderem die Klassifizierung als lang- oder kurzfristig in Bezug auf solche Schulden klargestellt werden, bei denen das Recht eines Unternehmens, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate zu verschieben, davon abhängig ist, ob bestimmte Kreditbedingungen (sog. Covenants) nach dem Abschlussstichtag erfüllt sind.
Die Klassifizierung als langfristige Schuld soll gemäß dem Vorschlag des IASB nur dann vorgenommen werden, wenn das Unternehmen am Abschlussstichtag ein substanzielles Recht besitzt, die Rückzahlung um mindestens zwölf Monate zu verschieben.
Kreditbedingungen, die ein Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erfüllen muss, sollen keinen Einfluss darauf haben, ob ein Unternehmen am Bilanzstichtag das Recht hat, die Erfüllung seiner Verbindlichkeit um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben. Somit haben solche Bedingungen keinen Einfluss auf die Einstufung einer Schuld als kurz- oder langfristig am Bilanzstichtag.
Langfristig klassifizierte Verbindlichkeiten, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag an die Einhaltung von Bedingungen anknüpfen, sollen nun separat in der Bilanz ausgewiesen werden („non-current liabilities subject to conditions in the next 12 months“). Zusätzlich sollen weitere Erläuterungen über das Risiko der möglichen Erfüllung innerhalb der nächsten zwölf Monate im Anhang die Transparenz erhöhen.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen nicht vor dem 01.01.2024 verpflichtend anzuwenden sein. Außerdem soll der Erstanwendungszeitpunkt der im Januar 2020 veröffentlichten Änderungen des IAS 1 ebenfalls auf den 01.01.2024 verschoben werden.
Das IASB hat die Abgabe von Stellungnahmen zum Entwurf bis zum 21.03.2022 erbeten.
Autor: Florian Görg
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