Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat im Dezember 2020 eine Agendaentscheidung zum Thema Supply Chain Financing Arrangements – Reverse Factoring veröffentlicht. Darauf basierend hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) den Entwurf eines neuen Moduls zu RS HFA 50: IAS 1-M1 (Reverse-Factoring) erarbeitet.
In einer Reverse-Factoring-Vereinbarung verständigen sich der Gläubiger (Lieferant) und der Schuldner (Kunde) auf einen Verkauf bestehender und/oder künftiger Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an eine Bank oder ein Factoring-Unternehmen. Im Unterschied zum „typischen“ Factoring werden Reverse-Factoring-Transaktionen regelmäßig nicht vom Lieferanten, sondern vom Kunden oder von der finanzierenden Bank initiiert. Dabei werden häufig die ursprünglichen Vertragsbedingungen der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen geändert und z.B. das Zahlungsziel verlängert, zusätzliche Zinszahlungen vereinbart oder der Einredeverzicht durch den Kunden erklärt.
Der Modulentwurf adressiert in Ergänzung zum IDW RS HFA 48 und IDW RS HFA 9 die Fragen, ob die bisher bilanzierte Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen auszubuchen bzw. anders auszuweisen ist und wie die Zahlungsströme aus der Reverse-Factoring-Transaktion in der Kapitalflussrechnung sowie im Anhang darzustellen sind.
Der Modulentwurf stellt – IFRS 9 zum Abgang von Finanzinstrumenten folgend – fest, dass die ursprüngliche finanzielle Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen bei rechtlichem Erlöschen oder bei einer substanziellen Modifikation der Vertragsbedingungen auszubuchen und eine neue Verbindlichkeit zu erfassen ist. Ein reiner Gläubigerwechsel hingegen zieht keine Ausbuchung der Verbindlichkeit nach sich.
Entsprechend der Agendaentscheidung des IFRS IC liegt nur dann eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen vor, wenn diese
Langfristige finanzielle Verbindlichkeiten scheiden dabei gem. IAS 1.71 als Bestandteil des Working Capital aus. Die Festlegung des Working Capital an sich ist eine grundsätzlich angabepflichtige Ermessensentscheidung des Bilanzierenden.
Ein Ausweis als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen darf nur dann beibehalten werden, wenn diese drei Merkmale kumulativ erfüllt sind.
Verbindlichkeiten, die Gegenstand einer Reverse-Factoring-Vereinbarung sind, sind andernfalls – insbesondere bei einer substanziellen Modifikation der Vertragsbedingungen – in Abhängigkeit vom Einzelfall entweder innerhalb des Bilanzpostens „finanzielle Verbindlichkeiten“ gem. IAS 1.54(m) oder als separater Posten in der Bilanz gem. IAS 1.55 auszuweisen.
Grundsätzlich folgt der Ausweis in der Kapitalflussrechnung der Beurteilung hinsichtlich des bilanziellen Ausweises. Entsprechend ist regelmäßig eine Zuordnung zum operativen Cashflow geboten, wenn weiterhin eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen bilanziert wird. Alternativ könnte ein Cashflow aus Finanzierungstätigkeit vorliegen. Ist eine Klassifizierung der Zahlungen nicht eindeutig möglich, dürfte ein Ausweis als Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit vorzuziehen sein.
Im Anhang anzugeben sind die Beurteilung von Merkmalen einer Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen sowie die Einschätzung, wie Verbindlichkeiten und Zahlungen im Zusammenhang mit Reverse-Factoring-Vereinbarungen darzustellen sind. Zudem sind die umfangreichen Angabepflichten nach IFRS 7: Finanzinstrumente zu beachten.
Die Kommentierungsfrist zum Modulentwurf endete am 10.09.2021
Autor: Christian Verse
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