Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 31.10.2022 Änderungen der Insolvenzordnung und des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) beschlossen. Diese Änderungen sind am 09.11.2022 in Kraft getreten.
Damit hat der Gesetzgeber auf die erheblichen Preissteigerungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten reagiert, welche sich zum einen negativ auf die finanzielle Situation der Unternehmen auswirken und zum anderen deren Finanzplanungen erschweren.
Zunächst wurde das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) in das Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG) umbenannt. Die wichtigste Erleichterung betrifft den Insolvenzgrund der Überschuldung. Hier wird den aktuellen Planungsunsicherheiten für Unternehmen Rechnung getragen und der Planungszeitraum für die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO von zwölf auf vier Monate verkürzt.
Die Höchstfrist zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung gem. § 15a Abs.1 Satz 2 InsO, welche erst am 01.01.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) von drei auf sechs Wochen erhöht wurde, liegt nun bei acht Wochen. Zudem wurden auch die Zeiträume für die Finanzplanungen bei Eigenverwaltung gem. § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO und bei vorinsolvenzrechtlichen Restrukturierungsverfahren nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG von sechs auf vier Monate verkürzt. Die Erleichterungen gelten zunächst befristet bis zum 31.12.2023 und zwar unabhängig davon, ob ein Unternehmen tatsächlich von den Energie- und Rohstoffpreissteigerungen betroffen ist. Angesichts der gegenwärtig volatilen wirtschaftlichen Rahmenfaktoren dürften die Verkürzungen der Prognosezeiträume bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen eine spürbare Erleichterung für Unternehmen mit sich bringen und eine etwaige Insolvenzwelle verhindern oder abmildern können.
Autor: Marie Tierhold, München
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