IFRS 18, der neue Standard für die Darstellung und Offenlegung von Finanzinformationen, bringt wesentliche Änderungen für alle Unternehmen mit sich, die ihre Abschlüsse nach den IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellen, unabhängig von ihrer Branche. Für den Finanzsektor ergeben sich hierbei jedoch Besonderheiten.
Eine fest definierte Struktur in der Gewinn- und Verlustrechnung mit den Hauptkategorien „Operativ“, „Investiv“ und „Finanzierung“ soll zukünftig die Analyse der finanziellen Leistung erleichtern. Allerdings besteht der Zweck von Unternehmen des Finanzsektors gerade in der Finanzierung bzw. in der Investitionstätigkeit. Daher greifen hier besondere Vorschriften des IFRS 18: Geht ein Unternehmen einer spezifischen Hauptgeschäftstätigkeit nach – namentlich „Investition in Vermögenswerte“ und „Bereitstellung von Finanzierungen an Kunden“ –, sind die hieraus resultierenden Erträge und Aufwendungen grundsätzlich im operativen Ergebnis auszuweisen.
Für Kreditinstitute folgt daraus, dass das Ergebnis aus dem Finanzierungsgeschäft grundsätzlich im operativen Ergebnis gezeigt wird. Dies schließt das Ergebnis aus der Refinanzierung mit ein. Aufwendungen und Erträge aus Verbindlichkeiten, die nicht der Refinanzierung des Kundengeschäfts dienen, können wahlweise entweder ebenfalls im operativen Ergebnis ausgewiesen oder dem Finanzergebnis zugeordnet werden.
Ebenso ergibt sich aus dem Prinzip der spezifischen Hauptgeschäftstätigkeit, dass Unternehmen des Finanzsektors ihr Ergebnis aus der Investition in Vermögenswerte (z.B. Beteiligungen, Wertpapiere, etc.) inklusive der hieraus anfallenden Aufwendungen und Erträge für Zahlungsmittel(äquivalente) nicht dem Investitionsergebnis, sondern dem operativen Ergebnis zuordnen. Dies gilt insbesondere für Versicherungen und Kapitalverwaltungsgesellschaften aber auch für die meisten Kreditinstitute.
Darüber hinaus enthält IFRS 18 weitere Vorschriften zu Gliederung und Ausweis. Neben den allgemeinen Vorgaben bezüglich der Aggregation und Disaggregation von Posten stehen im Finanzsektor insbesondere auch die Ausweisvorschriften zu Fremdwährungsdifferenzen sowie zu Derivaten und designierten Sicherungsinstrumenten im Mittelpunkt:
Ein weiterer wichtiger Aspekt sind zukünftige Angabepflichten bezüglich der sog. „management-defined performance measures (MPMs). Diese vom Management definierten Leistungskennzahlen sind Zwischensummen aus Erträgen und Aufwendungen, die das Unternehmen verwendet, um Aspekte der finanziellen Leistungsfähigkeit öffentlich zu kommunizieren. IFRS 18 fordert zu diesen MPMs die Überleitung zu vergleichbaren, durch einen geltenden IFRS-Standard definierten Zwischensummen. Unternehmen im Finanzsektor müssen daher die von ihnen veröffentlichten Leistungskennzahlen dahingehend untersuchen, inwieweit diese als MPMs den zukünftigen Offenlegungspflichten unterliegen.
Die Einführung des neuen Rechnungslegungsstandards IFRS 18 bringt einige Herausforderungen für Banken, Versicherungen, Investmentfirmen und andere Finanzdienstleister mit sich. So ergeben sich umfangreiche Anpassungen in Bezug auf die Präsentation und Offenlegung von Finanzdaten. Insbesondere die Strukturierung der GuV-Rechnung und die erforderlichen Angaben zu den offengelegten MPMs können weitreichende Änderungen und operative Herausforderungen mit sich bringen. Wir empfehlen deshalb eine frühzeitige Analyse der potenziellen Anforderungen des IFRS 18 auf die Berichterstattung sowie auf relevante Systeme und Prozesse, um die neuen Anforderungen fristgerecht zu erfüllen.
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