CSRD - Neue Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022) bringt neue Anforderungen und erweiterte Pflichten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen innerhalb der EU mit sich. Betroffen sind neben den kapitalmarktorientierten Unternehmen im ersten Schritt insbesondere große Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: mehr als 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt, eine Bilanzsumme größer als € 25 Mio. oder Nettoumsatzerlöse über € 50 Mio. Auch öffentliche Unternehmen, die diese Schwellenwerte erreichen, sind von dieser EU-Richtlinie betroffen.
Umsetzung der CSRD in nationales Recht
Der derzeit vorliegende Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht (RegE CSRDUmsG) sieht vor, dass der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert werden muss, der auch der Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer unterliegt. Handelsrechtlich als „groß“ definierte Unternehmen müssten gemäß dem Regierungsentwurf spätestens ab dem Geschäftsjahr 2025 diese Vorgaben erfüllen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob es sich um private oder öffentliche Unternehmen handelt. Allerdings verzögert sich die Umsetzung des Gesetzes durch den Bruch der Ampel-Koalition, wodurch eine rechtzeitige Verabschiedung bis Ende 2024 unwahrscheinlich erscheint. Sobald der Bundestag aufgelöst wird, kommt zudem die sog. sachliche Diskontinuität zum Tragen. Danach müssen alle Gesetzentwürfe und andere Vorlagen, die vom alten Bundestag noch nicht beschlossen wurden, neu eingebracht und verhandelt werden.
Besondere Regelungen für öffentliche Unternehmen
In seinem Schreiben zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich und Umfang der Umsetzung der CSRD in nationales Recht an die Finanz-, Innen- und Wissenschaftsministerien der Länder vom 04.09.2024 stellt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) klar, dass öffentliche Unternehmen, die nach § 267 HGB als „groß“ eingestuft werden, demnach direkt von der CSRD betroffen sind. Dazu zählen auch öffentlich-rechtliche Organisationsformen, die von der öffentlichen Hand gehalten werden, wie Eigenbetriebe, Zweckverbände, Hochschulen oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Selbst wenn diese formal nicht von der CSRD erfasst sind, können sie ggf. dennoch über Verweise in Satzungen, Gesellschaftsverträgen oder landesrechtlichen Vorschriften zur Berichterstattung verpflichtet werden.
Für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) der öffentlichen Hand gelten oft strengere Anforderungen als im HGB vorgesehen. Diese resultieren aus bundes-, landes- oder kommunalrechtlichen Vorgaben, die häufig eine Berichterstattung „wie große Kapitalgesellschaften“ verlangen. Dadurch können die Regelungen der §§ 289b bis 289g HGB-E im RegE CSRDUmsG lt. dem IDW-Schreiben vom 04.09.2024 auch für Organisationen gelten, die nicht explizit unter die CSRD fallen.
Ausnahmeregelungen in einigen Bundesländern und Kommunen
Einzelne Bundesländer, wie z.B. Mecklenburg-Vorpommern, haben bereits Ausnahmeregelungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen initiiert. Diese beziehen sich jedoch häufig auf die kommunale Ebene oder sind auf bestimmte Einheiten begrenzt. Bayern hat neben einem Änderungsentwurf für kommunale Unternehmen auch Art. 65 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) an den RegE CSRDUmsG zu § 65 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) angepasst; Art. 65 Abs. 1 BayHO sieht somit eine Ausnahme für Beteiligungen in einer Rechtsform des privaten Rechts vor. Für kleine und mittelgroße Landesunternehmen gelten danach die Anforderungen des Gesellschaftsvertrags, wodurch administrativer Aufwand reduziert und öffentliche Einrichtungen nicht gegenüber der Privatwirtschaft benachteiligt werden sollen.
Fazit
Die CSRD stellt eine bedeutende Veränderung in der Art und Weise dar, wie Unternehmen über ihre Nachhaltigkeitsstrategie und die damit verbundenen Maßnahmen und Unternehmensaktivitäten im Rahmen ihrer jährlichen Finanzberichterstattung berichten müssen. Die Umsetzung dieser EU-Richtlinie erfordert eine sorgfältige Analyse und ggf. Anpassung der bestehenden Berichtspflichten für öffentliche Unternehmen. Organisationen des öffentlichen Sektors wird daher empfohlen, ihre Satzungen und Gesellschaftsverträge sorgfältig zu prüfen, um potenzielle Berichtspflichten nach der CSRD zu erkennen. Ebenso ist eine detaillierte Überprüfung der jeweiligen landesspezifischen Bestimmungen und Gesetzesinitiativen ratsam, um ggf. bestehende Befreiungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können.
Autoren: Patrick Schönemann & Nina Blume, beide Hannover
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